40 Abs. 3 BauG, wonach die BVE das Bauvorhaben frei prüft und den angefochtenen Bauentscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern kann, wenn er erhebliche Mängel aufweist. Vorliegend sind hinsichtlich des Bauentscheides der Vorinstanz (Bauabschlag) keine solchen erheblichen Mängel ersichtlich. Was die Wiederherstellungsanordnung betrifft, enthält der hier anzuwendende Art. 49 BauG keine mit Art. 40 Abs. 3 BauG vergleichbare spezialgesetzliche Bestimmung, die eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Verlaufe des Verfahrens ermöglichen würde. Auf die verspätet eingereichten Rügen der Beschwerdeführenden ist demzufolge nicht einzutreten. 5. Kosten