Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung befugt ist, nicht gerügte Punkte von Amtes wegen aufzugreifen.20 Eine solche spezialgesetzliche Norm findet sich in Art. 40 Abs. 3 BauG, wonach die BVE das Bauvorhaben frei prüft und den angefochtenen Bauentscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern kann, wenn er erhebliche Mängel aufweist.