a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer verspätet eingereichten Beschwerdebegründung vom 6. November 2019 neue Rügen vor. Sie berufen sich insbesondere auf das Rechtsgleichheitsgebot und verweisen darauf, dass in ihrer Nachbarschaft Hauswartwohnungen bewilligt worden seien. Des Weiteren machen sie geltend, die umstrittenen Wohnungen seien schon immer fremdvermietet gewesen und beim Kauf des Hauses hätten sie die Mieter übernommen. b) Wie bereits erwähnt, müssen Antrag und Begründung einer Beschwerde innert Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Neue Rügen nach Ablauf der