Als Grundeigentümer und Grundeigentümerin haben die Beschwerdeführenden die rechtliche Gewalt über das Grundstück, weshalb sie zugleich auch Zustandsstörende sind. Ungeachtet des allenfalls auf ihren Voreigentümer zurückzuführenden rechtswidrigen Verhaltens können sie als dessen Rechtsnachfolger deshalb zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Verspätete Rügen