d) Aus den Vorakten wird nicht ersichtlich, wann und durch wen die umstrittene 2- Zimmerwohnung und das Studio eingebaut wurden. Da die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen Grundeigentümer und Grundeigentümerin der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ sind, auf welcher sich die Wohneinheiten befinden, kann dies jedoch offen bleiben. Als Grundeigentümer und Grundeigentümerin haben die Beschwerdeführenden die rechtliche Gewalt über das Grundstück, weshalb sie zugleich auch Zustandsstörende sind.