Zustandsstörer können dieselbe Person sein. Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Personen, so können sowohl der Verhaltens- wie auch der Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden. Insbesondere haftet der jeweilige Grundeigentümer stets als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf seinem Grundstück. Selbst wenn der baurechtswidrige Zustand auf einen Voreigentümer zurückzuführen ist, kann also dessen Rechtsnachfolger, das heisst der aktuelle Grundeigentümer, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.18