Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederherstellungsverfügung an den Störer zu richten. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den Verhaltensstörer, das heisst diejenige Person, welche die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat. In der Regel ist die Bauherrschaft die Zustandsstörerin. Demgegenüber gilt aber auch als Störer, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer). Meist ist die Grundeigentümerschaft Zustandsstörerin.