b) Wie bereits vorangehend dargelegt, (vgl. E. 1c) sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden auf den ersten Blick sehr unklar und scheinen keine konkrete Rüge zu enthalten. Werden die Ausführungen aber in Zusammenhang mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung gelesen, so ist sinngemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen gegenüber könne keine Wiederherstellung verfügt werden, da ihr Voreigentümer und nicht sie selber für den Einbau der 2-Zimmerwohnung und des Studios verantwortlich sei. Damit genügt diese Rüge der Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 2 VRPG) und es kann darauf eingetreten werden.