d) Vorliegend hat der Gemeinderat Frutigen mit Beschluss vom 24. November 2017 für die Legislatur 2018-2021 die Ressortleitungen und deren Stellvertretungen festgelegt.17 Der angefochtene Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung wurde von der mit diesem Beschluss eingesetzten Stellvertreterin des Präsidenten der Hochbaukommission und vom Bauverwalter unterzeichnet. Nach dem Gesagten erfüllt der angefochtene Entscheid somit die gesetzlichen Anforderungen und die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 20. 13 BVR 2012 S. 481 E. 2.4.