Gemäss Anhang 2 zur Gemeindeordnung muss ein gültiger Beschluss der Hochbaukommission immer folgende Unterschriften enthalten: «Präsident/in [zugleich Ressortvorsteher/in Hochbau] und Sekretär/in, Präsident/in und Bauinspektor/in oder Präsident/in und Bauverwalter/in».16 Hierbei ist die Unterschrift des stellvertretenden Ressortvorstehers oder der stellvertretenden Ressortvorsteherin derjenigen des verhinderten Ressortvorstehers oder der Ressortvorsteherin gleichgestellt (vgl. Art. 2 VVO).