c) In der Gemeinde Frutigen bestehen klare Regelungen zur Zuständigkeit innerhalb der unterschiedlichen Ressorts und den verschiedenen ständigen Kommissionen. So weist der Gemeinderat zu Beginn der Amtsdauer den Gemeinderatsmitgliedern durch einfachen Beschluss ein Ressort zu und regelt bei dieser Gelegenheit ebenfalls die Stellvertretung der Ressortvorstehenden (Art. 35 Abs. 2 und 3 VVO14). Die Hochbaukommission, deren Mitgliederzahl, Organisation und Zuständigkeit sind im Anhang 2 zur Gemeindeordnung geregelt (Art. 57 Abs. 1 GO15). Die Hochbaukommission ist der Bauabteilung bzw. dem Ressort Hochbau angegliedert. Gemäss Anhang 2 zur Gemeindeordnung