Partei belastet.12 Das Fehlen der Unterschrift oder die Unterzeichnung durch eine nicht handlungsbefugte Person kann die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben. Form- und Eröffnungsfehler führen indes nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit, namentlich wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.13