b) Art. 52 Abs. 1 VRPG zählt die inhaltlichen Elemente einer Verfügung auf. Insbesondere stellt auch die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds – mit Ausnahme der Massenverfügungen – grundsätzlich ein Gültigkeitserfordernis dar (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG). Dem Unterschriftserfordernis kommt besonderes Gewicht zu, wenn es sich um einen Rechtsmittelentscheid handelt oder wenn der Verwaltungsakt eine RA Nr. 110/2019/149 Seite 7 von 12