a) Die Beschwerdeführenden stellen die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Entscheides in Frage, da aus ihrer Sicht der Präsident des Ressorts Hochbau hätte unterzeichnen müssen. Die Gemeinde bringt demgegenüber vor, der Entscheid sei aufgrund der Abwesenheit des Ressortleiters Hochbau von dessen Stellvertreterin rechtsgültig unterzeichnet worden. Die Stellvertretungen für die laufende Legislatur habe der Gemeinderat an der Sitzung vom 24. November 2017 geregelt. Die Beschwerdeführenden nehmen in ihrer Eingabe vom 7. November 2019 bzw. der Beschwerdebegründung vom 6. November 2019 keine Stellung zu den Ausführungen der Gemeinde.