Aus der Eingabe vom 16. September 2019 wird nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Demgegenüber geht aus der Beschwerde vom 17. September 2019 jedoch hervor, dass die Beschwerdeführenden die Gültigkeit des angefochtenen Entscheides zumindest aufgrund der Unterschrift der stellvertretenden Präsidentin Hochbau in Frage stellen und sinngemäss dessen Aufhebung verlangen. Die Beschwerde genügt damit, wenn auch nur knapp, der Begründungspflicht. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 2. Gültigkeit der Unterschrift der stellvertretenden Präsidentin der Hochbaukommission