vorbringen, können diese nicht für die Beurteilung, ob die Anforderungen an die Begründung vorliegend erfüllt sind, hinzugezogen werden. Dementsprechend kann einzig auf das Schreiben vom 16. September 2019 sowie die Beschwerde vom 17. September 2019, welche beide innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden, abgestellt werden. Diese Eingaben enthalten jedoch keinen ausdrücklichen Antrag und die Begründungen fallen sehr knapp aus. Aus der Eingabe vom 16. September 2019 wird nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind.