Sie reichten innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung nach. Die mit Schreiben vom 7. November 2019 nachgereichte Beschwerdebegründung (datiert 06.11.2019) ist verspätet und könnte inhaltlich nur insofern berücksichtigt werden, als dass sie sich zu den gleichen Rügen wie die im Schreiben vom 16. und 17. September 2019 äussern oder es sich um eine Replik zur Stellungnahme der Gemeinde vom 1. Oktober 2019 handeln würde. Die Gemeinde hat sich in dieser Stellungnahme lediglich zur Gültigkeit der Unterschriften des angefochtenen Entscheides geäussert.