In beiden Eingaben fallen die Begründungen somit sehr knapp aus. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 18. September 2019 explizit darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechtsbegehren und eine entsprechende Begründung innerhalb der Beschwerdefrist einreichen müssen. Sie reichten innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung nach.