d) Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Schreiben vom 16. September 2019 lediglich fest, das Haus sei im Jahre 1998 gebaut worden und sie hätten seit dem Erwerb im Jahr 2010 nichts an den Wohnungen geändert. Zudem führen sie aus, in den letzten Jahren sei in der Bauverwaltung Frutigen leider vieles versäumt worden. In der Beschwerde vom 17. September 2019 bringen sie nur vor, die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Entscheids werde in Frage gestellt, da dieser vom Präsidenten des Ressort Hochbaus hätte unterzeichnet werden müssen. In beiden Eingaben fallen die Begründungen somit sehr knapp aus.