b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Baugesuch der Beschwerdeführenden wurde abgewiesen und sie sind zudem auch Adressaten der Wiederherstellungsverfügung, weshalb sie durch den vorinstanzlichen Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert sind.