9. Das Rechtsamt wies die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. November 2019 erneut darauf hin, dass Antrag und Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Zudem wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist bereits verstrichen sei und eine erst nach Ablauf dieser Frist eingereichte Begründung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könne. Hingegen könne noch eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Schreiben der Gemeinde vom 1. Oktober 2019 im Rahmen des Replikrechts erfolgen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.