8. Mit Verfügung vom 18. September 2019 holte das Rechtsamt die Vorakten bei der Gemeinde ein und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wies es die Beschwerdeführenden nochmals darauf hin, dass Antrag und Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführenden baten mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 um ein paar Tage Geduld, da es ihnen nicht möglich sei, die «Klage» bis Ende Oktober einzureichen.