1. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juni 2014 bei der Gemeinde Frutigen ein nachträgliches Baugesuch (datiert 21.05.2014) für den Einbau einer 2-Zimmerwohnung und eines Studios auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ ein. Die Parzelle befindet sich in der Arbeitszone I. 2. Die Gemeinde erachtete das Bauvorhaben als nicht zonenkonform, da gemäss den einschlägigen Vorschriften des Gemeindebaureglements in der Arbeitszone I nur eine «betriebsnotwendige Wohnung» zulässig sei. Sie prüfte deshalb zunächst eine Umzonung RA Nr. 110/2019/149 Seite 2 von 12