3. Die Erstreckung der Wiederherstellungsfrist für die Partyzelte und den Container gemäss viertem Teil des Bauentscheids mit Wiederherstellungsverfügung vom 15. August 2019 ("Partyzelte und Container", Absätze 2-5) wird aufgehoben. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen. Der Bauabschlag und die Anordnung, dass die Partyzelte sowie der Container innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu entfernen sind, wird bestätigt (Absatz 1). 4. Der dritte Teil "Sichtschutz" des Bauentscheids vom 15. August 2019 wird von Amtes wegen aufgehoben.