Der Beschwerdegegner unterliegt in Bezug auf den Bauabschlag für die Werkstatterweiterung und die Aufhebung der Erstreckungsfrist für die Partyzelte und den Container. Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.39 Bei der Stützmauer hat der Beschwerdegegner den Einwänden des Beschwerdeführers mit der Projektänderung (Anböschung) teilweise Rechnung getragen und das Vorhaben bewilligungsfähig gemacht. Der Beschwerdegegner hat daher die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– zu tragen. c) Keine Partei war anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen III. Entscheid