b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren zusätzlichen Aufwand verursacht. Die Gehörsverletzungen sind daher als besondere Umstände zu berücksichtigen. Dafür werden Fr. 400.‒ ausgeschieden. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Kosten trägt demnach der Kanton.