c) Bezüglich der geplanten Werkstatterweiterung dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag ebenfalls durch. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen und die dafür erteilte Baubewilligung vom 15. August 2019 aufzuheben. d) Umgekehrt formuliert bleibt der angefochtene Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung bestehen, soweit die Sanierung der Westfassade mitgemeint ist, in Bezug auf den Bauabschlag und die Wiederherstellungsfrist von 90 Tagen für die Partyzelte und den Container, in Bezug auf die Kosten sowie die allgemeinen Hinweise bzw. Auflagen.