b) Die Erstreckung der Wiederherstellungsfrist für die Entfernung der Partyzelte und des Containers um drei Jahre erweist sich als unbegründet und ist aufzuheben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist insofern gutzuheissen. Der Bauabschlag für die Partyzelte und den Container sowie die Frist von 90 Tagen für deren Entfernung, wurden nicht angefochten und haben bereits Bestand. Der Klarheit halber werden diese Anordnungen im Entscheid aber deklaratorisch bestätigt.