a) Die Stützmauer mit Anböschung gemäss der Projektänderung vom 18. Dezember 2019 kann mit Auflagen zur Begrünung und Absturzsicherung bewilligt werden. Die Projektänderung ersetzt das von der Gemeinde bewilligte Projekt. Insofern wurde dem angefochtenen Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, soweit es durch die Projektänderung gegenstandslos wurde (Art. 39 VRPG).37 Die Ausführungen zum "Sichtschutz" Im Dispositiv haben keinen Verfügungscharakter und sind der Klarheit halber von Amtes wegen aufzuheben.