Streitgegenstand bildete einzig die Werkstatterweiterung. Es ist ohnehin fraglich, ob die Sanierung der bestehenden Holzfassade für sich allein überhaupt baubewilligungspflichtig wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Sanierung der bestehenden Westfassade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 6. Zusammenfassung