Auf der ersten Seite des angefochtenen Bauentscheids ist die Fassadensanierung (mit der Werkstatterweiterung) als Vorhaben aufgeführt, im Dispositiv fehlt aber ein expliziter Entscheid darüber. Es daher nicht klar, ob die Sanierung der bestehenden Westfassade implizit mit der Werkstatterweiterung mitbewilligt wurde. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer die fehlende Begründung seiner Beschwerde nicht vorgeworfen werden. Weiteres kommt hinzu: Bei Unklarheiten muss auch aufgrund des Zusammenhangs ermittelt werden, was sinngemäss beantragt wird.36 Die Sanierung der bestehenden Westfassade war nie umstritten. Streitgegenstand bildete einzig die Werkstatterweiterung.