h) Der Beschwerdeführer beantragt auch den Bauabschlag für die Sanierung der Westfassade, allerdings ohne dies zu begründen. Grundsätzlich ist auf Anträge, die nicht begründet werden, nicht einzutreten. In Zusammenhang mit der südwestlichen Werkstatterweiterung plante der Beschwerdegegner auch die Sanierung der bestehenden Westfassade. Die Fassadensanierung ist im Baugesuch vom 15. November 2018 zusammen mit der Werkstatterweiterung als Bauvorhaben Nr. 1 genannt und auf den Plänen dargestellt. Auf der ersten Seite des angefochtenen Bauentscheids ist die Fassadensanierung (mit der Werkstatterweiterung) als Vorhaben aufgeführt, im Dispositiv fehlt aber ein expliziter Entscheid darüber.