26 Abs. 1 und 2 BauG). Der Beschwerdegegner hat kein Ausnahmegesuch eingereicht, so dass hier nicht zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligung erfüllt wären. g) Die geplante Werkstatterweiterung ist somit wegen Unterschreitung des grossen Grenzabstands nicht bewilligungsfähig. Die Baubewilligung wurde zu Unrecht erteilt. Die lärmrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers brauchen unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.