Die vorgesehene Vergrösserung des Schreinereigebäudes unterschreitet den Grenzabstand und würde die Rechtswidrigkeit verstärken. Das Bauvorhaben ist von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt; es bedürfte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. Eine Ausnahmebewilligung setzt besondere Verhältnisse voraus, die in Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens liegen müssen.35 Ausserdem dürfen Ausnahmen weder öffentliche Interessen noch wesentliche privaten Interessen verletzen, sofern Letztere nicht durch Entschädigung ausgeglichen werden können (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG).