Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Rechtswidrigkeit wird verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher.34 Der grosse Grenzabstand dient hauptsächlich nachbarlichen Interessen. Beim Gebäuderücksprung in der südwestlichen Ecke ist der grosse Grenzabstand heute noch eingehalten. Die vorgesehene Vergrösserung des Schreinereigebäudes unterschreitet den Grenzabstand und würde die Rechtswidrigkeit verstärken.