f) Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass das Gebäude ursprünglich die damals geltenden reglementarischen Grenzabstände einhielt. Der grosse Grenzabstand wird erst durch die Reglementsänderung von 2013 verletzt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).