Zusammenfassend hat das Schreinereigebäude eine besonnte Längsseite, die gegen Süden liegt. Das Vorhaben muss daher gegen Süden den grossen Grenzabstand einhalten, der 8.0 m respektive vorliegend 8.20 m (mit Mehrlängenzuschlag) beträgt. Dies ist nicht der Fall. Ein Näherbaurecht besteht nicht.