Diese Regelung galt soweit ersichtlich bis zum Inkrafttreten des GBR von 2013, das vom AGR am 29. August 2014 genehmigt wurde. Aus diesem Grund konnte das praktisch identische Baugesuch für die Erweiterung der Werkstatt (datierend vom 10. Dezember 2012) ohne Weiteres bewilligt werden; eine Unterschreitung des Grenzabstandes war damals nicht gegeben.33 Diese Baubewilligung ist inzwischen ungenutzt abgelaufen.