Welche Grenzabstände im Zeitpunkt der Erstellung dieses alten Schreinereigebäudes galten, ist nicht bekannt. Die Frage, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand liegt, dürfte sich früher aber noch nicht gestellt haben, denn sogar im Baureglement von 1998 wurde noch nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden. Der ordentliche nachbarliche Grenzabstand für Hauptbauten betrug einheitlich 4 m (Art. 17 i.V.m. Art. 45 aGBR). Diese Regelung galt soweit ersichtlich bis zum Inkrafttreten des GBR von 2013, das vom AGR am 29. August 2014 genehmigt wurde.