d) Das bestehende Schreinereigebäude ist 22.0 m lang und im östlichen Teil 13.0 m breit. Beim Grenzabstand auf der Längsseite resultiert somit ein Mehrlängenzuschlag von 20 cm. Auf der Längsseite gegen Süden hält das Schreinereigebäude bis anhin einen Abstand von rund 4.5 m zur Parzelle des Beschwerdeführers ein. Nur beim Rücksprung in der südwestlichen Gebäudeecke werden rund 8,7 m Grenzabstand eingehalten. In diesem südwestlichen Bereich soll das Schreinereigebäude um die Fläche von 34,4 m2 (8.0 x 4.30 m) vergrössert werden. Mit dem Vorhaben würde die gesamte südseitige Fassadenlinie auf einer Linie liegen und das Gebäude eine rechteckige Grundfläche aufweisen.