Durch die Erweiterung unter dem bestehenden Vordach verändere sich weder die Gebäudebreite noch die Gebäudelänge. Mit einem Gebäudeabstand von 10.8 m werde auch der zonengemässe Abstand von 8.0 m (2 x 4.0 m) eingehalten. Da die Gebäude des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers versetzt angeordnet seien, seien allfällige Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschläge gemäss Art. 39 Abs. 2 GBR nicht massgebend.