b) Der Beschwerdeführer rügt, diese Erweiterung der Schreinerei führe zu einer Unterschreitung des grossen Grenzabstands und des Gebäudeabstands gegenüber seiner Liegenschaft. Zu berücksichtigen seien auch die Mehrlängenzuschläge. Die Erweiterung sei nicht mit der Besitzstandsgarantie vereinbar und bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde macht geltend, der grosse Grenzabstand des bestehenden Schreinereigebäudes sei bisher auf dessen Schmalseite nach Südwesten (nachfolgend: Westen) gelegen. Durch die Erweiterung unter dem bestehenden Vordach verändere sich weder die Gebäudebreite noch die Gebäudelänge.