c) Am Augenschein erklärte der Beschwerdegegner, der Aussenraum mit dem Sitzplatz diene vor allem der privaten Nutzung mit seiner Familie, die Parkplätze gehörten demgegenüber zum Schreinereibetrieb. Im Container sei kein Material des Schreinereibetriebs gelagert. Seine Frau nutze diesen Container hobbymässig für die Lagerung von Dekorationsmaterial.27