Das Gesamtkonzept sei noch offen. Da es sich um einen Kleinbetrieb handle, müssten die Kosten in einem vernünftigen Rahmen gehalten werden. Ziel sei es, dass eine insgesamt bessere Anlage erstellt werden könne.25 b) Kann ein Bauvorhaben auch nachträglich nicht bewilligt werden, entscheidet die Behörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und e BauG). Die Wiederherstellungsfrist muss verhältnismässig sein. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Massnahme nach allgemeiner Erfahrung bis zum Ablauf der Frist ausgeführt werden kann.26