Die Gemeinde bringt vor, sie habe die Wiederherstellungsfrist aus Verhältnismässigkeitsgründen auf maximal drei Jahre erstreckt. Am Augenschein führte der Vertreter der Gemeinde aus, die zukünftige Nutzung des Aussenraums hänge auch von der Nachfolgeregelung der Schreinerei ab. Je nachdem sei mehr oder weniger Geschäftsraum nötig. Er räumte jedoch ein, die Wiederherstellungsfrist sei «etwas lang».24 Der Beschwerdegegner und sein Architekt erklärten am Augenschein, die lange Wiederherstellungsfrist sei nötig, damit etwas Nützliches erarbeitet werden könne. Das Gesamtkonzept sei noch offen.