a) Der Beschwerdegegner erstellte drei Partyzelte, wovon zwei den Sitzplatz überdachen und eines als Autounterstand dient. Neben den Partyzelten ist ein grosser Überseecontainer aufgestellt. Die Gemeinde erteilte diesen Vorhaben den Bauabschlag, der nicht angefochten wurde. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ordnete die Gemeinde an, dass die Zelte und der Container innert 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung entfernt werden müssen. Auch diese Frist wurde nicht angefochten.