Dementsprechend hat die Gemeinde bereits zu Recht für die damals beurteilte Löffelsteinmauer eine Wiederherstellungsfrist von drei Monaten angeordnet. Zur Erstellung und Begrünung der Anböschung gemäss den von der BVD am 7. Januar 2020 gestempelten Bauplänen (Ansicht Süd vom 18. Dezember 2019, Ansicht West vom 18. Dezember 2019 und Grundriss EG vom 18. Dezember 2019) ist dem Beschwerdegegner somit eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids anzusetzen.