n) Obwohl der Beschwerdegegner für die Anböschung ein Baugesuch eingereicht hat, ist es ihm nicht freigestellt, ob er das Vorhaben ausführen will. Es handelt sich um ein nachträgliches Baugesuch zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; die Anböschung ist dabei eine unerlässliche Massnahme, die deshalb umgesetzt werden muss. Dementsprechend hat die Gemeinde bereits zu Recht für die damals beurteilte Löffelsteinmauer eine Wiederherstellungsfrist von drei Monaten angeordnet.