m) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid eine Auflage zur Absturzsicherung bei der Stützmauer erlassen. Die vorliegende Anböschung wird so hoch, dass die Mauer nur noch eine Höhe von 1.0 m aufweist, so dass beim Sitzplatz grundsätzlich keine Absturzsicherung erforderlich ist. Bei einer Natursteinmauer und einer Anböschung mit Erdmaterial können sich aber im Laufe der Zeit kleine Abweichungen (Setzungen) ergeben, so dass unter Umständen später eine Absturzsicherung erforderlich werden kann (vgl. Art. 58 BauV22).23 Diese kann durch eine geeignete Bepflanzung oder mit festen Hindernissen (wie beispielsweise Pflanzentröge) gewährleistet werden.