l) Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BauG). Die Nebenbestimmungen müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen und verhältnismässig sein.21 Die Gemeinde verlangt, dass die Anböschung begrünt, respektive bepflanzt wird. Dies entspricht auch der Absicht des Beschwerdegegners. Die Bepflanzung der Anböschung ist für eine gute Einordnung in die Umgebung erforderlich. Die Projektänderung kann demzufolge unter der Auflage, dass die Anböschung bepflanzt wird, bewilligt werden.